Satzung

Vereinssatzung Koronarsportgruppe Winterberg

A. Allgemeines

§ 1    Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der nicht eingetragene Verein führt den Namen „Koronarsportgruppe Winterberg“
  2. Die Koronarsportgruppe hat ihren Sitz in 59955 Winterberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck des Vereins

  1. Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:                                                      
    • entsprechende Organisation eines geordneten Rehabilitationssportbetriebes;
    • die Durchführung eines leistungsorientierten Rehabilitationstrainings;
    • die Teilnahme an Sport- und gesundheitsspezifischen Vereinsveranstaltungen;
    • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Ärzten;
    • Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
    • Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräteund sonstiger im Vereinseigentum befindlichen Gegenstände.

§ 3    Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass das Mitglied Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat und sich für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden aufzukommen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.

§ 5     Arten der Mitgliedschaft

  1.  Der Verein besteht aus:- aktiven Mitgliedern- passiven Mitgliedern

2)   Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Rehabilitationstraining teilnehmen können.

3)   Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitgliedschaft endet-durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);-durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund (§ 7);-durch Tod;

    -durch Auflösung des Vereins.

     

  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt schriftlich ohne Kündigungsfrist.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände und schriftliche Unterlagen, sowie Verein Soft-Ware sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7   Ausschluss aus dem Verein

  1.  Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied-  trotz schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen zur Beitragszahlung für dreiaufeinander folgende Monate nicht erfüllt;-  grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

    –  in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

§ 8   Beiträge und Beitragseinzug

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird bei der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss für das folgende Mitgliedsjahr festgelegt.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  4. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs-aufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss festlegt.
  5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Betrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  7. Der Vorstand kann in berechtigten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

§ 9   Ordnungsgewalt des Vereins

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleitern Folge zu leisten.

§ 10   Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung der Koronarsportgruppe,

– der Vorstand der Koronarsportgruppe.

§ 11   Aufwendungsersatz

  1. Die Vereins- und Organämter der Koronarsportgruppe werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Ausgaben werden bei Vorlage prüfbarer Unterlagen (Rechnung oder Quittung) beglichen.

§ 12  Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung, einberufen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung [und zur Änderung des Vereinszwecks] ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 13  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
  2. Entgegennahme der Kassenprüfungsberichte;
  3. Entlastung des Vorstands;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
  7. Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
  8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

§ 14  Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 12 entsprechend.

§ 15  Der Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus :
    • dem 1. Vorsitzenden;
    • dem 2. Vorsitzenden;
    • dem Geschäftsführer (Kassierer Medizinisches-Konto);
    • dem Kassenwart (Kassierer Vereinskonto);
    • dem Schriftführer.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden versetzt jeweils für 2 Jahre gewählt.
  3. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

  • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die anstehenden Fragen und Anschaffungen.
  • Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
  • Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  • Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 16   Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Vorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse der Koronarsportgruppe mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 17  Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

  1. Beitragsordnung
  2.  Finanzordnung
  3.  Geschäftsordnung
  4. etc.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 18  Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 19  Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:  a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;      b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;                                      c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern  weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;   d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3.  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgaben-Erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

§ 20  Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-Versammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an ………………………………. (eine konkret zu benennende gemeinnützige Organisation (§ 61 AO) die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es   ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21  Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18. Februar 2016 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt unmittelbar nach der Beschlussfassung in Kraft.